Und selbst wenn eine georeferenzierte Hausnummer ein personenbezogenes Datum wäre (was es nicht ist) oder zumindest dahingehend interpretiert werden sollte, würde es keine Einschränkung der Verwendung begründen:
BDSG § 28 (1) “Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener
Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,
3.: “wenn die Daten allgemein zugänglich sind […]”
Was ja auch Sinn macht. Wäre ja Wahnsinn, man müsste jedesmal erst persönlich nachfragen, bevor man die Nummer einer Person im Telefonbuch raussuchen dürfte.
Guter Artikel!
Nur, wie sagt man so schön? “Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz". Will sagen, nicht jeder, der feststellt, dass da viel uninformiert Angst geschürt wird (wie du ja hier auch letztlich) macht das, um sich besser zu fühlen. Ich denke sogar, die wenigsten GSV-Gegner-Gegner tun das.
Noch was:
Es ist kein personenbezogenes Datum, so ein georeferenziertes Bild, auf dem ein Haus ist. Die personenbezogenen Daten stehen höchstens in einem Telefonbuch, wo Person und Adresse in einen Bezug gebracht wird. Nur dort kann man ansetzen, was ja schon lange geht.
Welche Hausnummer wo in welcher Straße ist, kann man mit jedem Navigationsgerät, ja mit jedem besseren gedruckten Stadtplan finden. Es ist de facto kein Unterschied, ob die Hausnummer dort steht, oder auf einem georeferenzierten Bild im Internet sichtbar ist.
Deshalb lehne ich die Einschätzung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz rundweg ab.